Hausanordnung zur Eindämmung einer Infektion mit dem Corona-Virus unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 ArbSchG
Aufgrund der nach wie vor grassierenden Infektionswelle des Covid19-Virus ordne ich für das Amtsgericht Menden zur Verbesserung des vorbeugenden Infektionsschutzes, zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zum Schutz der rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger folgendes an:
I.
Im Gebäude des Amtsgerichts Menden werden Besucher und Mitarbeiter um Beachtung der AHA-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen) gebeten.
II.
Die Anordnungskompetenz für das Tragen von Masken sowie sonstige Maßnahmen (Lüftungsanordnungen pp.) in den Sitzungssälen obliegt dem/der Vorsitzenden, § 176 GVG.
Den Weisungen der Wachtmeister zur Einhaltung des Hausrechts ist Folge zu leisten.
III.
Es gelten die Sprechzeiten des Gerichts.
Termine für Angelegenheiten der Rechtsantragstelle, Kirchenaustritte sowie sämtliche persönliche Vorsprachen und Beurkundungen finden in der Regel nur nach vorheriger telefonischer Absprache statt.
Anträge auf Beratungshilfe sollen schriftlich gestellt werden. Bei persönlicher Antragstellung soll eine vorherige, telefonische Terminabsprache erfolgen.
IV.
Eine Vielzahl an informativen Formularen ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw/BS/formulare/index.php
Insbesondere Formulare für Beratungshilfe sind dort abrufbar unter
https://www.justiz.nrw/BS/formulare/beratungshilfe/index.php
V.
Diese Anordnung gilt bis zu ihrem Widerruf.
Jung