Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Durchsetzung eines festgestellten Anspruchs, wenn die unterlegene Partei ihrer Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.
Die Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts ist im Übrigen überwiegend zuständig für folgende Aufgaben:
- Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (z. B. Gehaltspfändung, Kontopfändung),
- Gewährung von Vollstreckungsschutz (z. B. Räumungsschutz),
- Entscheidung über Beschwerden im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen,
- Erlass von Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft.
Für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen der Schuldnerin / des Schuldners und die Abnahme der Vermögensauskunft ist im Übrigen die Gerichtsvollzieherin / der Gerichtsvollzieher zuständig.
Das Schuldnerverzeichnis wird für das Land Nordrhein-Westfalen zentral bei dem Amtsgericht Hagen geführt (Zentrales Vollstreckungsgericht). Ob der Schuldner oder die Schuldnerin dort eingetragen wurde, kann per (kostenpflichtiger) Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis über das Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de ) geprüft werden.
Kontopfändungsschutz - das P-Konto
Kontoinhaber/innen haben einen Anspruch darauf, dass ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umgewandelt wird. Die Umwandlung muss von der Kontoinhaberin bzw. vom Kontoinhaber bei der Sparkasse/Bank beantragt werden. Dabei darf jede Person nur ein Konto als P-Konto führen.
Das Kontoguthaben auf dem P-Konto wird in Höhe des Pfändungsfreibetrages (§ 850 c ZPO) nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Auf die Art der Einkünfte kommt es dabei nicht an.
Der Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten. Auch Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis gegenüber der Sparkasse/Bank (geeignet ist z.B. die Bescheinigung des Arbeitsgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers, eines Rechtsanwalts oder anerkannter Schuldnerberatungsstellen). Ohne geeignete Nachweise entscheidet auf Antrag das Vollstreckungsgericht.
Des Weiteren kann in besonderen Einzelfällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, der pfandfreie Betrag auf Antrag vom Vollstreckungsgericht individuell angepasst werden.
Notwendige Antragsunterlagen
Falls Sie Anträge bei Gericht stellen möchten (zum Beispiel Vollstreckungsschutz), so denken Sie bitte daran, dass Sie Ihre Angaben - soweit wie möglich - belegen müssen.
Hierzu können je nach Antrag notwendig sein:
Allgemein:
- gültige Ausweispapiere,
- Einkommensnachweise, Belege zu Ausgaben (z.B. Miete, Darlehen),
- Zahlungsbelege,
- Vorlage des Beschlusses, gegen den Sie sich wehren möchten oder zumindest dessen Geschäftsnummer.
Forderungspfändung:
- Nachweise über die Höhe des erbrachten Unterhalts,
- Nachweise über regelmäßige Ausgaben (z. B. für Anträge auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags),
- Nachweis über das Bestehen eines Pfändungsschutzkontos und des derzeitigen Sockelbetrags (z. B. für Veränderung des Pfändungsfreibetrags),
- Kontoauszüge der letzten sechs Monate (für Anträge auf Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben),
- Belege über besondere berufliche und persönliche Aufwendungen.
Räumungsschutz
- Räumungstitel (z.B. Urteil, Vergleich),
- Räumungsandrohung mit Terminbestimmung des Gerichtsvollziehers,
- Belege für eine Unzumutbarkeit (z.B. Behinderungen, Schwangerschaft),
- Nachweise über Bemühungen um eine Ersatzwohnung.